Leasingverträge: Darauf müssen Verbraucher achten Drum prüfe, wer sich länger bindet ...

Trier/München · Der Diesel-Skandal zieht weite Kreise. Fahrzeugbesitzer müssen damit rechnen, dass ihre Autos an Wert verlieren. Die Autohäuser sitzen indes auf vielen Dieselfahrzeugen. Die Situation scheint viele Verlierer zu produzieren. Selbst Leasingnutzer kann es erwischen.

 Leasing ist auch für Privatleute verlockend, doch beim Vertragsabschluss ist Vorsicht geboten.

Leasing ist auch für Privatleute verlockend, doch beim Vertragsabschluss ist Vorsicht geboten.

Foto: picture alliance / dpa-tmn/Kai Remmers

Auf den ersten Blick erscheint Autoleasing sehr flexibel. Schwierig wird es aber, wenn etwas Unvorgesehenes dazwischenkommt. Jobverlust, Krankheit, der Betrieb geht pleite oder die privaten Umstände ändern sich.

Doch all dies gibt einem Leasingnehmer in der Regel nicht die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Denn die Gesamtleasingkosten sind nämlich auf die komplette Laufzeit umgelegt. Sogar im Todesfall sind die Hinterbliebenen zunächst an das Vertragswerk gebunden. Sie können aber in den meisten Fällen innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des Todesfalles kündigen. Gegebenenfalls werden dafür aber Ausgleichzahlungen fällig.

Eine außerordentliche Kündigung ist in einigen Fällen zudem möglich. Doch nur bei einem Totalschaden oder auch, wenn das Auto gestohlen wird.

Liegen etwaige Reparaturkosten über einem Anteil von 60 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs, darf der Kunde ebenfalls aus dem Vertrag aussteigen, allerdings mit einem Pferdefuß. Denn das Leasingunternehmen wird seinen Verlust reklamieren, der sich aus dem Restwert des Wagens und den noch ausstehenden Raten zusammensetzt.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Verbraucher sich genau überlegen, ob und welchen Leasingvertrag sie eingehen. Der ADAC rät: „Verbraucher sollten keinen Restwert-Leasingvertrag abschließen.“ Hierbei wird keine Kilometerzahl festgelegt, sondern ein Preis, den das Fahrzeug bei Vertragsende noch wert sein soll. Ein Gutachter ermittelt bei der Rückgabe den Wert des Autos.

Eine Erklärung liefert der ADAC auf TV-Anfrage: „Gerade im Verbraucherleasing spielt das Restwert-Leasing in den vergangenen Jahren nur eine untergeordnete Rolle. Beim Kilometerleasing schlägt ein veränderter Restwert nicht auf den Verbraucher als Leasingnehmer durch.

Soweit ein Leasingnehmer tatsächlich einen Vertrag mit Restwert hat, gilt nach der bisherigen Rechtsprechung, dass er im Verhältnis zum Leasinggeber dieses Preisrisiko trägt und gegebenenfalls auszugleichen hat.“

Laut dem Trierer Rechtsanwalt Christof Lehnen (Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig) ist die Einordnung für den Leasingnehmer gar nicht so einfach. „Wir haben heute eine Vielzahl von Mischformen, die dem Verbraucher angeboten werden.“ Die genaue Vertragsprüfung lohnt sich nach Einschätzungen von Experten in jedem Fall. Zunächst hat der Kunde zwei Wochen Widerrufsfrist. In dieser Zeit kann er noch einfach aussteigen. Ist diese Frist allerdings verstrichen oder handelt es sich um ein gewerbliches Leasing, ist der Vertrag nicht mehr ordentlich kündbar. Für Private bleibt eine letzte Hintertür. Ist die Widerrufsinformation nicht korrekt oder fehlen etwa die notwendigen ordnungsgemäßen Pflichtangaben, kann der Leasingnehmer auch später den Vertrag widerrufen.

„Für die Leasinggesellschaften ist das keine einfache Aufgabe. Denn seit 2010 ist das Widerrufsrecht mehrfach zugunsten der Verbraucher verändert worden“, erklärt Lehnen, der zahlreiche Dieselfahrzeugbesitzer mit ihren Klagen vor Gerichten vertritt. Nach seiner Ansicht können Leasingnehmer, selbst nachdem sie ihr Fahrzeug zurückgegeben haben, den Vertrag noch überprüfen lassen und eventuell Geld zurückverlangen. Sei der Vertrag fehlerhaft, könne er eben auch rückwirkend widerrufen werden, so Lehnen.

 Bedeutet: Der Verbraucher kann das Fahrzeug zurückgeben und bekommt die bereits gezahlten Leasingraten erstattet. Dabei sei es sogar irrelevant, in welchem Zustand oder mit welcher Kilometerleistung das Fahrzeug zurückgegeben wird, so der Trierer Rechtsanwalt.

Durchaus ähnlich positiv kann sich die Sache auch für Diesel-Besitzer entwickeln, die ihr Fahrzeug zurückgeben wollen und vor Gericht recht bekommen haben. „Das Landgericht Trier hat jüngst entschieden, dass in einem solchen Fall auch eine Verzinsung von vier Prozent anzurechnen ist“, erklärt Rechtsanwalt Lehnen. „Bei einem Kaufpreis von 30 000 Euro würde nach fünf Jahren ein Wert von 36 000 Euro inklusive Zinsen angenommen und von dieser Summe dann die Nutzung abgezogen.“

Das Landgericht Koblenz hat in Zusammenhang mit der Klagewelle (siehe unten) jüngst einem Kläger recht gegeben: „Der Schadenersatzanspruch des Klägers ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Danach hat die Beklagte gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu erstatten. Hiervon in Abzug zu bringen ist aber ein Anspruch auf Nutzungsersatz“, heißt es in der Mitteilung des Landgerichts (Aktenzeichen: 15 O 331/17. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufungsfrist läuft). Das Urteil im Wortlaut: siehe Stichwort.

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