Justiz Trierer Gericht beschäftigt sich mit Weinabfüllung

Trier · Das Trierer Verwaltungsgericht entscheidet, ob die Trauben für eine Gutsabfüllung auch anderswo wachsen dürfen.

 Das Verwaltungsgericht Trier befasst sich in mehreren Fällen mit dem Thema Trauben/Wein.

Das Verwaltungsgericht Trier befasst sich in mehreren Fällen mit dem Thema Trauben/Wein.

Foto: kimmling, klaus

Darf eine Weinschorle Zitronensäure enthalten oder mit Saccharose gesüßt werden? Unter anderem mit dieser Frage muss sich demnächst das Trierer Verwaltungsgericht befassen. Innerhalb von zwei Monaten entscheidet die zuständige Zweite Kammer über fünf Weinrechtsfälle; das sind fast so viele wie sonst im ganzen Jahr.

Los geht’s an diesem Donnerstag. Da möchte eine große Wein- und Sektkellerei erreichen, dass ihr „Hugo Orange“ als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ vertrieben werden darf. Weil in dem Getränk neben 51 Prozent „richtigem“ Wein auch zwölf Prozent Fruchtwein enthalten ist, ist die zuständige Trierer Aufsichtsbehörde ADD dagegen. Begründung: Dies sei nicht mit einer EU-Verordnung vereinbar. Ob vielleicht doch, muss nun das Trierer Verwaltungsgericht entscheiden.

Das gilt auch für die Sache mit der Weinschorle. Die ADD sagt nämlich, dass in Weinschorle nur Wein und kohlesäurehaltiges Wasser gehöre und eben nicht auch noch Zitronensäure oder Zuckerersatz. Das stehe so nicht in den Vorschriften, argumentieren die Kläger.

Am gleichen Tag (16. Mai) geht es daneben um die Bezeichnung Gutsabfüllung. Darf ein Moselwinzer einen Wein als Gutsabfüllung unter die Leute bringen, obwohl die Trauben 60 Kilometer entfernt gelesen und dort auch vorübergehend gekeltert worden sind? Ja, sagt der klagende Moselwinzer und verweist darauf, dass der Wein ja am Ende in seinem Betrieb abgefüllt werde.

Wieder einen guten Monat später (25. Juni) möchte ein Kläger erreichen, dass ein von ihm hergestelltes Getränk als „Perlwein“ vertrieben werden darf. Geht in Ordnung, meint die Aufsichtsbehörde, aber nur mit dem Zusatz „mit zugesetzter Kohlensäure“. Der Kläger hält das für verzichtbar, weil die zugesetzte Kohlensäure ja aus der Vergärung von Wein stamme. Klingt nach einem spannenden Fall, für den das Gericht laut Ankündigung aber nur eine Viertelstunde eingeplant hat.

Dafür geht es direkt im Anschluss gleich noch einmal um das Thema Wein. Die spannende Frage: Darf ein Moselwinzer bei der Etikettierung seiner Weine die Angaben „vom Berg“ verwenden? Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht, da es sich um eine „scheingeografische“ und somit irreführende Angabe handele. Ob das Trierer Verwaltungsgericht dies genauso sieht, wird sich zeigen.

Bleibt die Frage, ob es Zufall ist, dass momentan so viele Weinsachen in Trier verhandelt werden. Es gebe halt aktuell viele Produzenten, die sehr phantasievoll unterwegs seien, meint ein Insider, der seinen Namen nicht in der Zeitung lesen will. Ein anderer verweist darauf, dass Deutschland auch in diesem Punkt die Vorschriften deutlich ernster nehme als andere europäische Länder.

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