Bordellbetrieb bleibt, wie er ist

Trierweiler/Trier · Das Verwaltungsgericht weist die Klage des Betreibers ab. Er darf sein Etablissement nicht erweitern.

Trierweiler/Trier Hoch gepokert und doch verloren: Ein expansionswilliger Bordellbetreiber aus Trierweiler-Sirzenich muss auf die geplante Erweiterung seines Etablissements verzichten. Das Verwaltungsgericht Trier hat seine Klage abgewiesen.
Der Bordellbetreiber hatte vor, seinen Betrieb um einen Raum von 9,6 Quadratmeter zu erweitern. In seinem Bauantrag beschrieb er die Nutzungsart kurz und knapp mit "Zimmervermietung". Diesen Antrag lehnte die Kreisverwaltung Trier-Saarburg jedoch ab. Ihre Begründung: Der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich schließe aus, dass Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen, wie erotische Sauna und Massagebetriebe oder Terminwohnungen, erweitert werden dürfen. Lediglich bestehende Etablissements würden Bestandsschutz genießen. Dagegen klagte der Bordellbetreiber. Seine Begründung: Es handele sich um eine bloße Bagatellerweiterung ohne städtebauliche Relevanz. Doch das Verwaltungsgericht Trier teilte seine Sichtweise nicht. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Baugenehmigung zustehe, weil sein Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoße. Es stehe ihm auch kein Befreiungsanspruch zu. Der Bebauungsplan habe das Ziel, jede Erweiterung oder Neuansiedlung von Bordellbetrieben zu verhindern, um einen sogenannten Trading-Down-Effekt (Entwicklungstrend vom vollständigen Angebot zu zunehmenden Leerständen inklusive ausbleibender Kundschaft) zu verhindern, und um die gewerbliche Attraktivität des Gewerbegebietes aufrechtzuerhalten. "Diesem Ziel liefe die beantragte Erweiterung des Bordellbetriebs indes zuwider", heißt es wortwörtlich.
Gründe, die eine Berufung zulassen, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. Der Kläger kann jedoch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.

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