Grenzgänger Kein Steuerbonus für Grenzgänger

Trier/Luxemburg · Grenzgänger können auch weiterhin ihre Pflegeversicherungsbeiträge nicht absetzen. Das Finanzamt Trier erklärt die jüngste EuGH-Entscheidung. Denn viele Pendler sind verunsichert.

Grenzgänger: Kein Steuerbonus für Grenzgänger
Foto: Linden Fritz-Peter

Die verschiedenen Steuersysteme in der Europäischen Union sind für Laien kaum zu durchblicken. Vor allem Grenzgänger kommen mit den Unterschieden immer wieder in Kontakt und sind verunsichert. So wie derzeit bei der Abzugsfähigkeit von Pflegeversicherungsbeiträgen, wie das Trierer Finanzamt mitteilt. Mehrere Anfragen haben die Behörde bereits erreicht, so dass sie nun umfassend informiert.

Das Bundesfinanzministerium hat zum Ende des Jahres 2017 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aufgegriffen und die bisherigen Grundsätze daraufhin gelockert. Demnach sind ausländische Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abzugsfähig, wenn dies im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht möglich ist.

Für die derzeit rund 30 700 Grenzgänger aus der Region Trier, die nach Luxemburg pendeln, ändert sich mit dieser Neuregelung allerdings nichts, sofern sie ausschließlich im Großherzogtum arbeiten oder nach der Bagatellregelung maximal 19 Tage außerhalb von Luxemburg im Einsatz sind. „Grund hierfür ist, dass die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung bereits in Luxemburg steuerlich abzugsfähig sind“, sagt die Trierer Finanzamtssprecherin Julia Köster.

Diese Beiträge würden bereits im Ländchen bei der Berechnung der Lohnsteuer steuermindernd abgezogen.

Allerdings werden die Beiträge zur Pflegeversicherung in Luxemburg nicht berücksichtigt. „Egal“, winkt die Juristin ab. „Es kommt nicht darauf an, dass genau identische Sozial­versicherungsbeiträge abzugsfähig sind, sondern nur, dass überhaupt irgendwelche Beiträge berücksichtigt werden“, sagt Köster. Heißt: Die Luxemburger Pflegeversicherungsbeiträge können nicht zusätzlich von der deutschen Steuer abgesetzt werden.

Renten- und Krankenversicherung sind ja bereits mit in die Lohnsteuer eingeflossen.

Eine Abzugsfähigkeit gibt es daher nur für solche Luxemburg-Pendler, die mehr als 19 Tage außerhalb des Großherzogtums etwa in Deutschland arbeiten. Ihr Lohn wird dann anteilig an der geleisteten Arbeitszeit in Deutschland versteuert, so dass dann auch die luxemburgischen gesetzlichen Beiträge zu Renten-, Kranken- und dann auch Pflegeversicherung abgezogen werden können.

Finanzamtssprecherin Julia Köster: „Für ausschließlich in Luxemburg arbeitende Pendler ändert sich durch die neue Regelung also nichts.“ Das Finanzamt erkenne weiterhin nur die ausländischen Vorsorgeaufwendungen an, die anteilig auf in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn entfielen.

Bei weiteren Fragen hilft die Info-Hotline des Finanzamts: 0261-20179279

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